Wissenschaftliche Karriere

Tenure-Track-Professur, Juniorprofessur und Habilitation

Die Juniorprofessur hat sich seit ihrer Einführung in Deutschland 2002 zu einem innovativen Qualifikationsweg für den wissenschaftlichen Nachwuchs entwickelt. Die Juniorprofessur bietet jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bereits in einer frühen Karrierephase die Möglichkeit, selbstständig zu forschen und zu lehren. Sie kann damit eine Alternative zur klassischen Habilitation darstellen.

Tenure-Track-Professur und Juniorprofessur

Grundsätzlich ist zwischen Juniorprofessuren ohne Tenure Track und "Tenure-Track-Professuren" (Juniorprofessuren mit Tenure Track) zu unterscheiden. Unter Tenure Track versteht man die Möglichkeit, bei entsprechenden positiven Evaluationsergebnissen in einem vereinfachten Berufungsverfahren auf eine Lebenszeitprofessur an der Hochschule übernommen werden zu können.

Der Tenure Track muss bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Stelle in Aussicht gestellt werden. Das Leistungsprinzip wird durch ein mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept gewahrt, in dem Strukturen, Verfahren und Qualitätsstandards für Juniorprofessuren mit und ohne Tenure Track geregelt sind.

Unsere Hochschule konnte im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses drei zusätzliche Tenure-Track-Professuren einwerben.  Grundlage für diese Entscheidung waren das Konzept zur Akademischen Personalentwicklung sowie das nachfolgend dokumentierte Qualitätssicherungskonzept.

Qualitätssicherungskonzept

Das Konzept besteht aus einer hochschuleigenen Satzung mit einer ergänzenden Handreichung zum Evaluationsverfahren (separat abrufbar). Die Satzung beinhaltet neben der rechtlichen Darstellung weitere Informationen zu den Verfahrensschritten.

Die Juniorprofessurensatzung in ihrer aktuellen Fassung stellt das Qualitätssicherungskonzept im Sinne von § 51b LHG dar.

Bewerbung auf eine Professur

Die Regelungen und Handreichungen zur Juniorprofessur werden ergänzt durch den "Berufungsleitfaden" der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Dieser Leitfaden dient der einheitlichen und rechtssicheren Gestaltung von Berufungs- und Auswahlverfahren für alle Professuren.

Um die Prozesse für die Bewerberinnen und Bewerber auf eine Professur transparent darzustellen, stellen wir einen "Berufungsmonitor" zur Verfügung, der zu jedem laufenden Berufungsverfahren den aktuellen Verfahrensstand wiedergibt.

Berufungsleitfaden und Berufungsmonitor finden Sie auf der Seite Karriere und Stellenangebote.

Habilitation

Unsere Hochschule hat ein eigenständiges Habilitationsrecht. Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet unserer Hochschule. Die Zulassungsvoraussetzungen, das Habilitationsgesuch und das weitere Verfahren sind in der Habilitationsordnung abgebildet.

Habilitationsordnung

Privatdozentur

Unsere Hochschule ist berechtigt, aufgrund einer erfolgreichen Habilitation die Lehrbefugnis (venia legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet zu verleihen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent:in" verbunden, solange die Betreffenden, gemäß Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg (LHG) § 39, Abs. 3 (siehe auch § 13 unserer Habilitationsordnung "in ihrem Lehrgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens 2 Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Vergütung abhängig gemacht werden".

An unserer Hochschule erfolgt eine Beauftragung zur Titellehre in Form eines Lehrauftrags ohne Vergütung. Auf Antrag kann vom Fakultätsrat in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit für bis zu zwei Jahre erteilt werden. Anträge für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit sind an den Fakultätsrat der zuständigen Fakultät zu richten. Bei Privatdozent:innen, die das Pensionsalter beziehungsweise die Regelaltersgrenze erreicht haben, ruht die Verpflichtung zur Titellehre. Das bedeutet, dass im Ruhestand die Lehrbefugnis auch ohne Titellehre erhalten bleibt.

Privatdozent:innen sind Mitglieder der Hochschule (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LHG), jedoch ohne aktives und passives Wahlrecht (§ 12 Abs. 2 unserer Grundordnung).

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Letzte Änderung: 05.08.2025
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