Aus dem Rektorat: Was bei Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete zu beachten ist
Wer von einer Reise aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich 14 Tage in Quarantäne begeben. Dies schreibt die aktuelle baden-württembergische Corona-Verordnung "Einreise Quarantäne" vor. Die Personalabteilung weist darauf hin, dass Beschäftigte für diese Zeit keine Lohnfortzahlung erhalten. Außerdem sind Mitarbeitende verpflichtet, ihrer Dienststelle mitzuteilen, wenn sie sich infiziert haben.

Vor Beginn der Urlaubs- und Reisezeit möchte die Personalabteilung über wichtige Regelungen bezüglich Reisen ins Ausland informieren. Die entsprechende Verordnung (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne) wurde am 15. Juni 2020 vom Sozialministerium Baden-Württemberg erlassen. Der genaue Wortlaut ist zu finden auf https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/.
Laut dieser Verordnung sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes (Bundes-)Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) besteht. Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/risikogebiete/.
Die Personalabteilung weist darauf hin, dass Beschäftigte im Falle einer Quarantäne infolge der Rückreise aus einem Risikogebiet keine Lohnfortzahlung erhalten. Für die Zeit der Quarantäne ist deshalb Urlaub mit oder ohne Bezüge notwendig, alternativ können Mehrarbeitsstunden abgebaut werden.
Wichtig: Mitarbeitende sind im Falle einer Infektion verpflichtet, dies der Dienststelle mitzuteilen. Fragen zu diesem Thema gehen per E-Mail an personal(at)ph-karlsruhe.de.