Datenschutz: Studierende dürfen Online-Vorlesungen nicht aufzeichnen

Die Hochschulleitung und der Datenschutzbeauftragte der Hochschule machen darauf aufmerksam, dass auch in der Online-Lehre datenschutzrechtliche Verpflichtungen gelten, die beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet müssen.
Hochschulleitung und Datenschutzbeauftragter weisen Studierende darauf hin, dass personenbezogene Daten nicht ohne Befugnis verarbeitetet und anderen Personen auch nicht unbefugt mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Unter 'Verarbeitung' versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Studierende dürfen Online-Vorlesungen nicht aufzeichnen
Dazu gehört auch, dass Studierende Online-Vorlesungen grundsätzlich nicht aufgezeichnen dürfen. Sie dürfen bereitgestellte Videos nicht bearbeiten oder - in welcher Form auch immer - weitergeben und auch keine Ausdrucke von Standbildern anfertigen.
Verletzungen dieser Vorschriften können strafrechtlich verfolgt werden. Wer im Zweifel ist, was erlaubt ist und was nicht, kann sich an die Dozierenden oder an den Datenschutzbeauftragten der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe, Stefan Rosebrock (datenschutz(at)ph-karlsruhe.de), wenden.
Die Aufzeichnung von Online-Vorlesungen ist zudem aus Urheberschutzgründen verboten, denn den Dozierenden kommen hier Urheberrechte zu, die nicht verletzet werden dürfen. Auch bei den in der asynchronen Lehre zur Verfügung gestellten Videos liegt das Urheberrecht bei den Dozierenden. Videos etwa unerlaubt auf You Tube hochzuladen, widerspricht nicht nur den Forderungen des Datenschutzes, sondern verletzte auch Urheberrechte.
Die Justiziarin der Pädagogischen Hochschulen Baden-Württemberg, Dr. jur. Manuela Freund, betont allerdings auch: "In Ausnahmefällen, z.B. wegen dringend erforderlicher Kinderbetreuung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie während der virtuellen Veranstaltungszeit, muss von Seiten der Dozierenden freilich auch eine Regelung gefunden werden, die einen Interessenausgleich schafft, z.B. die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt eine 'Freischaltung' für den Zugang zu der Online-Vorlesung zu erhalten."
Hochschulmitarbeitende finden weitere Informationen zum Thema Datenschutz auch auf ihrem Dashboard im Serviceangebot Persönliche Daten.