Zur Information der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, die ihr Studium nach WHRPO I (2011) abschließen
Zur Information der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, die ihr Studium nach WHRPO I (2011) abschließenMit Beschluss vom 25.01.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) einem Eilantrag von Absolventinnen und Absolventen der Ersten Staatsprüfung nach WHRPO I (2011) auf Fortsetzung ihrer Ausbildung in den studierten Fächern stattgegeben. Nach Auffassung des VGH habe das Kultusministerium insofern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, als es den Erwerb eines Studienabschlusses in einem Haupt- und zwei Nebenfächern bis zum 31.03.2022 zugelassen habe. Aufgrund dessen dürften die Lehramtsstudierenden und die Absolventinnen und Absolventen darauf vertrauen, ihren Vorbereitungsdienst jedenfalls bis zum ersten Einstellungstermin nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.03.2022 unter Beibehaltung ihrer im Studium gewählten Fächerkombination aufnehmen zu können.
Dem wurde zwischenzeitlich mit der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Sekundarstufen I-Lehramtsprüfungsordnung – Sek I PO 2014 vom 10.02.2021 Rechnung getragen, die den Studierenden mit einem Abschluss Erste Staatprüfung nach WHRPO I (2011) erlaubt, zu entscheiden, ob Sie vollständig entsprechend der WHRPO II in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern ausgebildet und geprüft werden wollen oder wie Masterabsolventinnen und -absolventen in zwei Fächern einschließlich der neu gestalteten „Veranstaltungen in der Vertiefung der Ausbildungsfächer“ und „Veranstaltungen in der Vertiefung überfachlicher Kompetenzbereiche der Sekundarstufe I“ auf der Grundlage der oben genannten Sek I PO 2014. Die Entscheidung ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu treffen und ist unwiderruflich.
Diese Option der Wahl der Ausbildungsfächer, sprich der Abwahl eines Nebenfaches, wird noch bis einschließlich des 2023 beginnenden Vorbereitungsdienstes eröffnet. Bei Abwahl eines Nebenfaches ist geregelt:
Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der beiden Fächer (Ausbildungsfächer), die Prüfungsgegenstand des lehramtsbezogenen Masterstudiums des Lehramts Sekundarstufe I nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 der Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge (RahmenVO-KM) waren. Wurde das Lehramtsstudium mit einer Ersten Staatsprüfung nach einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 a genannten Rechtsverordnungen abgeschlossen, erfolgt die Zulassung auf der Grundlage des Hauptfaches und eines im Zulassungsantrag festzulegenden Nebenfachs.
Die entsprechenden Informationen werden im VD-Online-Bewerbungsverfahren unter https://lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/vdonline/VD_Online_Bewerbungsverfahren zur Verfügung stehen.
Ein weiterer Hinweis: Nach der Einstellung in den Schuldienst kann die Lehrbefähigung in einem abgewählten Nebenfach bzw. dem dritten (oder vierten) studierten Fach nachträglich erworben werden. Die Ausbildung soll dann in der Regel an der Schule erfolgen, an der die Bewerberin oder der Bewerber tätig ist und an dem Seminar, in dessen Bezirk diese Schule liegt. Dies wird noch gesondert in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stehen die Seminarleitungen der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte des jeweiligen Standorts für weitere Fragen zur Verfügung.