Dienstreisen: Anträge können wieder gestellt werden
Mitarbeitende können ab so sofort wieder wie gewohnt bei der Personalabteilung Anträge für Dienstreisen stellen. Für Reisen ins nicht-europäische Ausland ist eine ausführliche Begründung erforderlich. Bei privaten Reisen sollten Mitarbeitende die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachten.

Wie die Hochschulleitung mitteilt, können Anträge für Dienstreisen auf Grund der Lockerung der Corona-Maßnahmen ab sofort wieder in gewohnter Weise an die Personalabteilung gestellt werden. Bewilligt werden solche Dienstreisen, "die insofern unerlässlich ist, als die damit verbundenen Ziele nicht durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien erreicht werden könnten."
Dienstreisen ins europäische Ausland sind wieder möglich. Für Reisen ins nicht-europäische Ausland erbittet die Personalabteilung eine ausführliche Begründung. Im Ausnahmefall sind auch diese bewilligungsfähig. Alle Bewilligungen von Dienstreisen werden unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getroffen. Auch ein Widerruf einer Dienstreise ist möglich. Selbstverständlich sind bei Dienstreisen die jeweils geltenden lokalen Corona-Regeln zu beachten.
Stornierungen
Sollten im Rahmen der genehmigten Dienstreise Tickets oder Hotelbuchungen storniert werden müssen, weil die Reise zum geplanten Zeitpunkt nicht möglich ist, sind die Stornogebühren aus den jeweiligen Fachmitteln zu bezahlen.
Private Reisen
Da auch der private Reiseverkehr wieder verstärkt aufgenommen wird, weist die Hochschullleitung auf die derzeit gültigen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes hin. Private Reisen fallen in die Eigenverantwortung der Mitarbeitenden. Die Hochschulleitung bittet Mitarbeitende darum, die Notwendigkeit ihrer Reise und das jeweilige Risiko verantwortungsvoll abzuwägen. Und weist Mitarbeitende darauf hin, dass eine Nichtbeachtung der Reisewarnungen gegebenenfalls finanzielle Auswirkungen hat.
Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Tätigkeit nicht ausüben können (zum Beispiel aufgrund angeordneter Quarantäne nach einer Auslandsreise) und Telearbeit nicht möglich ist, erhalten sie vom Land eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Eine solche Entschädigung wird gegebenenfalls nicht gewährt, wenn Beschäftigte die Quarantänemaßnahmen eigenverantwortlich unter Beachtung der weltweiten Reisewarnung hätten vermeiden können (siehe § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG).
Ob, wann oder wohin eine Beamtin oder ein Beamter eine Privatreise durchgeführt, hat keine besoldungsrechtlichen Konsequenzen. Der Vollständigkeit halber und angesichts der neuen Pandemie-Herde in Südamerika weist die Hochschulleitung jedoch jedoch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamten (und nur diesen) bei Vorliegen besonderer Umstände eine konkrete private Reise nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte im Einzelfall vom Dienstherrn untersagt werden kann. Die Hochschulleitung hofft, dass dies nicht notwendig sein wird.